Wie lange habe ich Zeit, Invalidität beim Unfallversicherer zu melden?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 24.11.2021 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 24‑Monats‑Frist.OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021
- Hier: Judikaturänderung zu T8! Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten.OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020
- Gegenüber schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben.OGH 7 Ob 47/19s, 28.08.2019
- Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossenOGH 7 Ob 173/18v, 21.11.2018
- Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 169/17d, 24.01.2018
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art 3.3. ARB 2010.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hier: Art 7.1. zweiter Satz AUVB 2001.OGH 7 Ob 9/11s, 09.03.2011
- Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988.OGH 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
- Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird.OGH 7 Ob 63/07a, 30.05.2007
- Hier: § 7 I Abs 1 AUVB 1994.OGH 7 Ob 156/06a, 05.07.2006
- Hier: § 7 I. 1. AUVB 1994 iVm Pkt 19 BBM.OGH 7 Ob 281/05g, 31.05.2006
- Die allein auf den "Unfalltag" als fristauslösenden Zeitpunkt abstellende Versicherungsbedingung des Art 8 II 2 AUVB kann jedoch im Lichte eines systemgerechten Verständnisses und im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 33 Abs1 VersVG - demnach muss der Versicherungsnehmer positiv wissen, dass ein die Leistungspflicht des Versicherers möglicherweise auslösendes Ereignis eingetreten ist - im Einzelfall als tatsächlich für den Versicherungsnehmer objektiv wie subjektiv ungewöhnlich und damit unbeachtlich werden.OGH 7 Ob 250/01t, 17.10.2001
- Anders als Art 8.II.2 AUVB 1965 (1976 und 1984) enthalten die AUVB 1989 nicht mehr die Bestimmung, dass ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts zu begründen ist.OGH 7 Ob 370/97f, 15.01.1998
- Die zB dann, wenn die Fristversäumnis durch ein Verhalten des Versicherers verursacht worden ist.OGH 7 Ob 2362/96w, 04.12.1996
- Obwohl es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kann der Versicherer jedoch dadurch, dass er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen.OGH 7 Ob 11/89, 27.04.1989
- JBl 1969,559 = VersR 1970,47 nicht aufrecht erhalten).OGH 7 Ob 3/88, 25.02.1988
- Die erwähnten fünfzehn Monate beziehen sich auch auf die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes.OGH 7 Ob 52/87, 12.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 102/15y, 16.03.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AUVB 1965 Art8; AUVB 1999 Art7.8.; AUVB 2010 allg; AUVB 2012 Art7.1.1; AUVB 2013 Art7.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht immer. Ergibt sich aus Ihrer Unfallmeldung ein Hinweis darauf, dass bleibende Folgen möglich sind, muss die Versicherung Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie den Anspruch für dauernde Invalidität samt ärztlichem Befund innerhalb der Frist geltend machen müssen. Unterlässt sie das, verstößt die Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben. Die bloße Meldung des Unfalls gilt aber noch nicht als Geltendmachung.
Die private Unfallversicherung deckt bestimmte Folgen eines Unfalls ab, darunter eine dauerhaft bleibende Invalidität. Die Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Dauerfolgen und wird ohne Nachweis eines konkreten Geldverlusts in voller Höhe ausgezahlt. Sie gleicht pauschal einen typischen Einkommensausfall aus, nicht aber Ihre tatsächlichen Mehrkosten.