Wie läuft der Streit um meine Entschädigung nach Wasserrecht?
betrifft Grundstückseigentümer, Anlagenbetreiber, Antragsteller
Setzt das Gericht die Entschädigung neu fest, gelten dafür die Regeln des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß. Für Rekurs und Revisionsrekurs sowie für deren Beantwortung haben Sie vier Wochen Zeit.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 20.11.2018 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Für das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren nach § 117 Abs 4 und 6 WRG sind die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen "sinngemäß" anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist § 30 Abs 3 EisBEG in seiner (aktuellen) - bei Inkrafttreten der Novelle (Schongebietsverordnung) gültigen Fassung anzuwenden.OGH 1 Ob 147/19b, 23.10.2019
- Die Frist für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gegen die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Rekurs und Revisionsrekurs) und für deren Beantwortung beträgt gemäß § 30 Abs 3 EisbEG iVm § 117 Abs 6 Satz 2 WRG vier Wochen.OGH 1 Ob 31/17s, 16.03.2017
- Hier: § 11 Abs 2 AußStrG (verspätetes Rechtsmittel).OGH 1 Ob 134/03t, 16.12.2003
- Dagegen sprechen auch nicht die Anordnungen des Art XLI Z 4 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1989 (BGBl 343/1989) und des Art XXXII Z 6 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1997 (BGBl 140/1997), wonach die §§ 13 bis 16 AußStrG in der jeweiligen Fassung dieser Novellen für Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur dann gelten, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten.OGH 1 Ob 200/01w, 22.03.2002
- Hier: § 14b AußStrG.OGH 1 Ob 321/01i, 26.02.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Daher sind für das Revisionsrekursverfahren die §§ 13 ff AußStrG maßgebend.OGH 1 Ob 212/00h, 24.10.2000
- Für die Beurteilung der Frage, ob im Verfahren nach § 117 WRG eine Berichtigung der Parteienbezeichnung oder eine unzulässige Parteiänderung vorliegt, kommt es darauf an, ob aus dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens und insbesondere aus dem Haftungsbescheid für den wahren Bescheidadressaten objektiv erkennbar ist, welche Person damit gemeint ist.OGH 1 Ob 3/00y, 28.03.2000
- Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung in analoger Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens.OGH 1 Ob 72/97p, 27.08.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 10 Ob 72/18p, 20.11.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG allg; EisbEG §24 Abs1; EisbEG §30 Abs3; WRG §117 Abs4; WRG §117 Abs6
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Frist für die Rekursbeantwortung
Schadenersatz · Schadenersatz nach dem Wasserrecht
Verfahrensrecht · Maßgebliche Entscheidungsform
Verfahrensrecht · Rechtsmittel im vereinfachten Grundbuchsverfahren
Verfahrensrecht · Vierzehntägige Frist nach Zurückweisung