OGH 10 Ob 72/18p
Worum es ging: Muss ich meinen Antrag bei Gericht ganz genau formulieren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.
Nein, nicht schon deshalb, weil zu viel gezahlt wurde. Sie haften nur, wenn Sie in Ihrer Erklärung unrichtige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet haben, und zwar absichtlich oder besonders sorglos. Ohne dieses Verschulden trifft Sie keine Rückzahlungspflicht.
Nein, nicht allein deshalb. Ersetzen müssen Sie nur das, was gerade wegen der unterbliebenen Mitteilung ausgezahlt wurde. Fehlt dieser Zusammenhang, trifft Sie keine Ersatzpflicht.
Vom Kind wird zu Unrecht Erhaltenes zurückgefordert, weil es dadurch bereichert ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Vom Vertreter des Kindes, von der Pflegeperson und vom Unterhaltsschuldner wird der Betrag dagegen als Schadenersatz verlangt.
Setzt das Gericht die Entschädigung neu fest, gelten dafür die Regeln des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß. Für Rekurs und Revisionsrekurs sowie für deren Beantwortung haben Sie vier Wochen Zeit.
Als Unterhaltsschuldner haften Sie für den Rückersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Kind selbst haftet dagegen nur, soweit es bereichert ist, also ohne Verschulden. Überlegungen dazu, wie Sie sich rechtmäßig hätten verhalten können, stellt das Gericht im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen an.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Nein. Fordert der Bund zu Unrecht ausbezahlte Unterhaltsvorschüsse vom Empfänger zurück, weil dieser seine Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, ist das keine Unterhaltssache im Sinn der europäischen Verordnung. Deren Regeln sind darauf nicht anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 24.05.2018, 54 R 39/18h-74
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 17
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Geschäftszahl
10Ob72/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes E*, geboren * 2002, über den Revisionsrekurs der Mutter Dr. E*, Deutschland, vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ersatzes zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse (Revisionsrekursinteresse: 7.953 EUR), gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Mai 2018, GZ 54 R 39/18h-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 19. Februar 2018, GZ 6 Pu 96/13w-67, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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