Wer entscheidet über meinen Schaden durch eine Wasseranlage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassungsanspruch. In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten.OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.