Muss eine Ermahnung im öffentlichen Dienst schriftlich sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor.Wie lange der „Beobachtungszeitraum" sein muss, um beurteilen zu können, ob der Vertragsbedienstete (hier: eine AHS-Vertragslehrerin des Bundes) den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht oder aber den Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG verwirklicht, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entschieden werden und hängt nicht bloß von der konkreten Tätigkeit ab, bei der die Erreichung des Arbeitserfolgs in Frage steht, sondern auch davon, in welcher Hinsicht der Vertragsbedienstete den Arbeitserfolg nicht erreicht, in welchem Ausmaß der Arbeitserfolg verfehlt wird und insbesondere welche Anstrengungen der Vertragsbedienstete nach den Ermahnungen unternimmt, um den angemessenen Arbeitserfolg zu erreichen.OGH 9 ObA 49/08h, 08.10.2008
- Die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG können bei einem Lehrer zB dann erfüllt sein, wenn er planlos oder nach veralteten Methoden unterrichtet.OGH 9 ObA 49/08h, 08.10.2008
- Zweck der Ermahnung ist es vor allem, den Vertragsbediensteten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis zu setzen, ihn zur Einhaltung seiner Pflichten aufzufordern und ihm nochmals Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben.OGH 9 ObA 49/08h, 08.10.2008
- Die Ermahnungen müssen in einer für den Vertragsbediensteten verständlichen Weise erkennen lassen, in welchen Umständen die Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolgs erblickt wird sowie welcher Arbeitserfolg angemessen ist und von ihm erwartet wird.OGH 9 ObA 49/08h, 08.10.2008
- Der in § 32 Abs 2 Z 3 VBG gebrauchte Plural („Ermahnungen") bedeutet, dass der Kündigung nach dieser Bestimmung zumindest zwei Ermahnungen vorauszugehen haben.OGH 9 ObA 49/08h, 08.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 105/22i, 20.10.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Eine Ermahnung darf nur dann unterbleiben, wenn Ihre Weigerung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung eine sinnlose Formalität wäre. Entscheidend ist, ob Sie den Ernst der Lage erkennen konnten. Nehmen Sie erkennbar einen nicht völlig willkürlichen Rechtsstandpunkt ein, ist eine Ermahnung nicht entbehrlich.
Nein. Die Kündigung eines Vertragsbediensteten muss schriftlich erfolgen, und schriftlich bedeutet hier auch unterschrieben. Ohne Unterschrift ist die vorgeschriebene Form nicht eingehalten.