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Muss vor der Kündigung immer eine Ermahnung kommen?

betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Dienstgeber
Eine Ermahnung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für eine Kündigung von Vertragsbediensteten. Sie kann aber nach Treu und Glauben und wegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nötig sein. Das gilt nur, wenn Ihnen die Fehlerhaftigkeit Ihres Verhaltens nicht bewusst sein musste, etwa weil der Arbeitgeber es lange widerspruchslos hingenommen hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die Geltendmachung der Kündigungsgründe nach § 42 Abs 2 Z 1 und 5 der Wiener VBO setzt - ebenso wie die Geltendmachung der vergleichbaren Kündigungsgründe nach § 32 Abs 2 Z 1 und 6 VBG - eine vorangehende Ermahnung nicht zwingend voraus. Unter bestimmten Umständen kann jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers es verlangen, dass dieser eine solche Ermahnung vornimmt. Dies muss auf jene Fälle beschränkt werden, in denen dem Dienstnehmer die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens nicht bewusst sein musste, etwa weil der Arbeitgeber durch längere Zeit hindurch ein tatbestandsmäßiges Verhalten widerspruchslos hingenommen hat und dadurch sein Einverständnis oder doch seine Gleichgültigkeit dokumentiert hat. (Hier: Bewußte Falscheintragungen in Tagesmeldungen durch Kontrollore - keine Ermahnung erforderlich.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117960 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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