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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 105/22i

Worum es ging: Muss mein Chef mich vor der Entlassung förmlich verwarnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für den Entlassungsgrund genügt es, dass Sie in einer Weise, die dem Ernst der Lage entspricht, zur Einhaltung Ihrer Dienstpflichten aufgefordert wurden. Eine besondere Form ist dafür nicht nötig.

Beharrlich ist eine Weigerung, wenn dahinter ein hartnäckiger Wille steht. Das ist der Fall, wenn Sie sich wiederholt geweigert haben oder wenn die Weigerung so schwer wiegt, dass darauf geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall ist zuvor eine Ermahnung oder eine neuerliche Aufforderung nötig.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie Pflichten nicht oder nicht ordentlich erfüllen, die sich aus Ihrem Vertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder dem Gesetz ergeben. Diese Pflichten müssen mit der Ausübung Ihrer Arbeit zusammenhängen und Ihnen zumutbar sein. Alkoholisierung im Dienst wurde als solche Pflichtverletzung beurteilt.

In der Regel müssen Sie vor einer Entlassung ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung Ihrer Pflichten aufgefordert worden sein. Bestimmte Worte oder eine Androhung der Entlassung sind dafür nicht nötig. Es genügt, dass Sie auf die Vernachlässigung hingewiesen und dem Ernst der Lage entsprechend zur Einhaltung aufgefordert wurden, das gilt besonders bei Arbeitsverweigerung.

Das Gesetz schreibt für die Ermahnung keine bestimmte Form vor. Es genügt daher jede Ermahnung, die in der Sache begründet ist und die der Bedienstete deshalb ernst nehmen muss.

Ja, wenn Ihr Wille zur Verweigerung nachhaltig, unnachgiebig oder hartnäckig zutage tritt. Genau das bedeutet beharrlich: die Dienste oder die Befolgung einer Anordnung in dieser Weise zu verweigern. Setzen Sie ein pflichtwidriges Verhalten trotz wiederholter Aufforderungen fort, kann das eine Entlassung rechtfertigen.

Eine Pflichtverletzung gilt nur dann als beharrlich, wenn sie sich wiederholt hat. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er so schwer wiegt, dass man daraus zu Recht auf eine dauerhafte Haltung des Beschäftigten schließen kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 7.760 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Geschäftszahl

9ObA105/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Stefan Gschwendt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* K*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Christian Schubeck & Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2.989,02 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert: 2.805,34 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2022, GZ 9 Ra 121/21m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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