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Kann außerdienstliches Verhalten sogar zur Entlassung führen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, kann nicht nur eine Kündigung, sondern auch eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass es so schwer wiegt wie die im Gesetz beispielhaft genannten Entlassungsgründe.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Aus dem letzten Halbsatz des § 32 Abs 2 lit f VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 1 VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in § 34 Abs 2 VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Nur wenn ein Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis besteht. Die Regelung dient unter anderem dazu, Ruhe und Ordnung im Betrieb zu erhalten. Ein Verhalten außerhalb der Arbeit muss sich daher mittelbar oder unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken. Dass Sie einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzt haben, reicht dafür für sich allein nicht aus.

günstig für Arbeitnehmer Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

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