Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.05.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 21/18y

Worum es ging: Kann ich entlassen werden wegen etwas, das nicht im Dienst passiert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Entlassung wegen Vertrauensverlusts muss sich nicht auf Handlungen stützen, die unmittelbar mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen. Verlangt wird aber ein entsprechend schweres Verschulden: Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit, die mehr ist als ein völlig untergeordnetes Versehen.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Ja. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, kann nicht nur eine Kündigung, sondern auch eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass es so schwer wiegt wie die im Gesetz beispielhaft genannten Entlassungsgründe.

Ob ein Fehlverhalten eine Entlassung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob das Verhalten bei sachlicher Betrachtung geeignet war, das Vertrauen des Arbeitgebers so weit zu erschüttern, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

18 Absätze, 2.236 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

8ObA21/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelze und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Päd. C***** W*****, vertreten durch Mag. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2018, GZ 6 Ra 9/18t-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail