Verliere ich Rechte an einer Fläche durch die Nutzwertentscheidung?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Ja. Wurde auf Ihren Antrag ein bisher allgemeiner Teil der Liegenschaft im Nutzwertverfahren einem Objekt als Zubehör zugeschlagen und blieb diese Entscheidung unangefochten, liegt darin Ihre Zustimmung zur künftigen ausschließlichen Nutzung und ein Verzicht auf die ursprüngliche Widmung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Wurde auf Antrag der Wohnungseigentümer und WEB in einem Nutzwertfestsetzungsverfahren ein zuvor als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmeter Teil als Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt zugeschlagen, so liegt darin, daß diese antragsgemäße Entscheidung unangefochten rechtskräftig wurde, eine Zustimmung zur nunmehr ausschließlichen Nutzung und ein Verzicht auf die ursprüngliche Widmung dieses Teiles der Liegenschaft.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082893 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §1 Abs3; WEG 1975 §3 Abs2; WEG 1975 §26 Abs2
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