Genügt es, dass sich durch den Umbau mein Nutzwert verringert?
günstig für Umbauender betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Nein. Nicht jede Veränderung greift empfindlich in die Rechte der übrigen Miteigentümer ein. Geprüft wird die Beeinträchtigung, die mit einer solchen Veränderung typischerweise verbunden ist; ausschlaggebend ist nicht ein geringerer Nutzwert, sondern ob auch der Verkehrswert der anderen Objekte sinkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache stellt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m².OGH 5 Ob 236/11h, 20.03.2012
- Entscheidend ist, ob mit der Verringerung der Nutzwerte der Wohnungen der Rechtsmittelwerber eine Verringerung des jeweiligen Verkehrswertes einhergeht.OGH 5 Ob 88/94, 21.10.1994
- Dass ein späterer Dachbodenausbau mit den übrigen Miteigentümern ursprünglich nicht erörtert, vertraglich vereinbart oder vorbehalten wurde, reicht als Versagungsgrund nicht aus. Ausschlaggebend sind nicht Verminderungen des Nutzwertes sondern des Verkehrswertes anderer Wohnungseigentumseinheiten.OGH 5 Ob 86/94, 30.08.1994
- Gegenstand der Prüfung ist die mit der geplanten Veränderung erfahrungsgemäß typischerweise verbundene Interessenbeeinträchtigung.OGH 5 Ob 66/87, 14.07.1987
- Selbst wenn sie eine Veränderung der Nutzwerte nach sich zieht; dieser Umstand ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 47/81, 22.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083271 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 21.
- OGH 5 Ob 144/22w, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 12/21g, 15.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 24/21x, 11.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 38/19b, 21.05.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 235/17w, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/16v, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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