OGH 5 Ob 179/17k
Worum es ging: Kann sich mein Gegner auf meinen fehlenden Vertreter berufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wer selbst ohne Vertreter durch ein Verfahren gegangen ist, kann sich darauf berufen, dass das Verfahren deshalb ungültig war. Sein Gegner kann das nicht, vor allem dann nicht, wenn er der Bestellung eines Vertreters damals selbst zugestimmt hat.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wurde das Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 1. September 1975 begründet, sind Streitfragen rund um eine neue Festsetzung der Anteile noch nach dem alten Gesetz von 1948 zu lösen. Das gilt auch für die Frage, ob an bestimmten Flächen wie einer Hofeinfahrt Wohnungseigentum besteht. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück.
Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.
Ja. Wurde auf Ihren Antrag ein bisher allgemeiner Teil der Liegenschaft im Nutzwertverfahren einem Objekt als Zubehör zugeschlagen und blieb diese Entscheidung unangefochten, liegt darin Ihre Zustimmung zur künftigen ausschließlichen Nutzung und ein Verzicht auf die ursprüngliche Widmung.
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Ergibt sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ein Anspruch auf Übertragung oder Ausgleich von Anteilen, müssen Sie diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Am Ende muss die Änderung noch im Grundbuch eingetragen werden.
Wer nicht über den erforderlichen Mindestanteil an der Liegenschaft verfügt, kann kein Wohnungseigentum erwerben. Der Wohnungseigentumsvertrag ist dann nichtig. Damit ist auch die darauf gestützte Eintragung im Grundbuch nichtig.
Im Verfahren über die Nutzwerte wird nicht darüber entschieden, wie sich die neuen Werte auf die Eigentumsanteile auswirken. Die dafür nötigen Änderungen erfolgen durch eigene Übertragungen zwischen den Miteigentümern, die gegen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Dass dabei im äußersten Fall ein Rechtsverlust droht, hindert die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte nicht.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.
Nein. Im Verfahren über die Nutzwerte wird nur nachvollzogen, wie die Teile der Liegenschaft bereits gewidmet sind. Die Festsetzung schafft selbst keinen Rechtsgrund für eine Widmung. Wer eine Änderung durchsetzen will, muss dafür ein eigenes Verfahren führen; beides gleichzeitig zu verfolgen ist nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 03.05.2017, 63 R 108/16x-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 EO § 350 GBG 1955 § 136 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 35 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 58b WEG 2002 § 9 ZPO § 477 ZPO § 502
Entscheidungstext
39 Absätze, 20.510 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob179/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X*, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, 2. T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, 3. P*, 4. G*, vertreten durch den Sachwalter Dr. U*, öffentlicher Notar, *, 5. DI I*, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, 6. A*, 7. Mag. B*, 8. H*, vertreten durch DDr. Gebhart Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, 9. M*, 10. C*, 11. P*, 12. O*, 13. Ing. J*, 14. W*, 15. H*, 16. K*, 17. V*, 18. A*, 19. T*, 20. DI G*, 10.–20.-Beklagte vertreten durch DDr. Gebhart Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, 21. T*, 22. S*, 23. S*, 24. DI G*, 25. DI K*, 22.–25.-Beklagte vertreten durch DDr. Gebhart Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vertragsunterfertigung, über die Revision der 1.-, 5.-, 8.-, 10.- bis 20.-, 22.- bis 25.-beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 2017, GZ 63 R 108/16x-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. September 2016, GZ 28 C 213/16g-22, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).