Kann ich mit der Nutzwertfestsetzung eine andere Widmung erreichen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Nein. Im Verfahren über die Nutzwerte wird nur nachvollzogen, wie die Teile der Liegenschaft bereits gewidmet sind. Die Festsetzung schafft selbst keinen Rechtsgrund für eine Widmung. Wer eine Änderung durchsetzen will, muss dafür ein eigenes Verfahren führen; beides gleichzeitig zu verfolgen ist nicht möglich.
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Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
1. In einem Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte ist die Vorfragenprüfung auf die materielle Sach‑ und Rechtslage hinsichtlich der Widmung der Liegenschaftsteile beschränkt. Die Festsetzung der Nutzwerte hat bestehende Widmungen nur nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Widmung.
2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG einerseits und § 52 Abs 1 Z 2 WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
- WEG 2002 § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
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