Welche Fehler bei den Nutzwerten kann ich noch aufgreifen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einzelner Rechenfehler mit zu vernachlässigenden Konsequenzen.OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018
- Bloße Lese-, Mess- und/oder Rechenfehler oder Bewertungsfragen fallen hingegen nicht darunter, insbesondere nicht das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten.OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018
- Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 89/25m, 03.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
- OGH 5 Ob 118/22x, 19.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 248/18h, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 9 · Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.