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Werde ich ausgeschlossen, obwohl mich am Zahlungsverzug keine Schuld trifft?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft
Für den Ausschluss wegen Nichterfüllung von Pflichten aus der Gemeinschaft, insbesondere wegen nicht geleisteter Zahlungen, genügt der bloße Verzug. Ein Verschulden ist nicht nötig. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie beharrlich nicht gezahlt haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Für den Ausschließungstatbestand der Nichterfüllung von Pflichten aus der Gemeinschaft insbesondere durch Nichtleistung der obliegenden Zahlungen genügt der objektive Verzug und ist daher ein Verschulden nicht erforderlich; es kommt nicht darauf an, ob eine beharrliche Nichtzahlung vorliegt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

WEG 1975 §22 Abs1 Z1

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