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Über welchen Betrag entscheidet das Gericht beim Ausschluss aus der Gemeinschaft?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft
Der geschuldete Betrag im Wohnungseigentumsrecht ist so zu verstehen wie der Rückstand im Mietrecht, weil die Regelung wörtlich nachgebildet wurde. Maßgeblich ist, welche Zahlungssäumnis die Kläger in der Klage und im Verfahren als Grund für Ihren Ausschluss geltend machen. Über diese Beträge muss das Gericht beschließen, wenn darüber nicht bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

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Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des § 22 Abs 1 Z 1 WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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