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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2023 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 132/22f

Worum es ging: Werde ich meine Schuld los, wenn ich bei Gericht hinterlege?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hinterlegen Sie eine Schuld rechtmäßig bei Gericht, befreit Sie das grundsätzlich von Ihrer Verbindlichkeit. Rechtmäßig ist das aber nur, wenn Sie in der geschuldeten Art leisten, also genau so, wie es vereinbart war.

Manche Forderungen können nach dem Gesetz nicht durch eine Hinterlegung bei Gericht getilgt werden, etwa Abgabenforderungen. Für solche Forderungen ist der Gerichtserlag nicht zulässig.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Nein, solange Ihre Ausführungen deutlich erkennen lassen, was Sie beanstanden. Das Rechtsmittel wird als Ganzes betrachtet; das Gericht ordnet Ihre Rügen dann selbst dem richtigen Anfechtungsgrund zu. Die Gründe müssen auch nicht namentlich bezeichnet werden.

Unterlässt das Gericht den vorgesehenen gesonderten Beschluss über die strittige Höhe der geschuldeten Zahlungen, ist das bloß ein Mangel des Verfahrens. Die Entscheidung ist dadurch nicht nichtig.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Die Regel des Mietrechts über die Behandlung von Mietzinsrückständen im Kündigungsverfahren ist eine reine Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Ist nur ein Teil der Miete strittig, braucht es keinen eigenen Beschluss über die Höhe des Rückstands, wenn Sie auch den unstrittigen Teil nicht bezahlt haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie nicht vorgebracht haben, dass Sie daran wenigstens kein grobes Verschulden trifft.

Haben Sie einen Teil des Mietrückstands anerkannt und ist dieser Betrag nicht mehr strittig, müssen Sie ihn vor dem Schluss der Verhandlung bezahlen, um die Aufkündigung abzuwehren. Der Richter darf Sie damit aber nicht überrumpeln, indem er die Verhandlung vorschnell schließt.

Das Gericht muss über die Höhe des strittigen Mietrückstands gesondert entscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie den strittigen Betrag überhaupt dem Grunde nach bestreiten.

Liegt über den geforderten Mietzins bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, braucht das Gericht darüber vor dem Räumungsbegehren nicht noch einmal gesondert zu entscheiden. Ihnen muss aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Beträge nachzuzahlen und darzulegen, dass Sie am Rückstand kein grobes Verschulden trifft.

Als säumiger Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber dürfen Sie den geschuldeten Betrag nachzahlen und damit die Abweisung der Klage erreichen. Ob die Höhe der Zahlungen strittig ist, spielt dafür keine Rolle. Die Strittigkeit ist nur dafür bedeutsam, ob das Gericht darüber gesondert verhandeln und entscheiden muss.

Für den Ausschluss wegen Nichterfüllung von Pflichten aus der Gemeinschaft, insbesondere wegen nicht geleisteter Zahlungen, genügt der bloße Verzug. Ein Verschulden ist nicht nötig. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie beharrlich nicht gezahlt haben.

Zahlen Sie den Rückstand nach, fällt der Grund für Ihren Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft weg. Anders als im Mietrecht müssen Sie dafür nicht nachweisen, dass Sie am Rückstand kein grobes Verschulden trifft.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.

Der geschuldete Betrag im Wohnungseigentumsrecht ist so zu verstehen wie der Rückstand im Mietrecht, weil die Regelung wörtlich nachgebildet wurde. Maßgeblich ist, welche Zahlungssäumnis die Kläger in der Klage und im Verfahren als Grund für Ihren Ausschluss geltend machen. Über diese Beträge muss das Gericht beschließen, wenn darüber nicht bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 MRG § 33 WEG 2002 § 36 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 528a

Entscheidungstext

51 Absätze, 14.751 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Geschäftszahl

5Ob132/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* W*, 2. S* S*, 3. F* M*, alle vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. S* H*, vertreten durch Mag. Carl Handlechner, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. F* H*, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ausschließung eines Wohnungseigentümers (Streitwert 15.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Mai 2022, GZ 53 R 48/22y-41, mit dem über die Berufungen der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hallein, vom 22. Dezember 2021, GZ 2 C 169/21b-26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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