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Kann ich meine Schulden noch zahlen, um den Ausschluss abzuwenden?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger
Als säumiger Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber dürfen Sie den geschuldeten Betrag nachzahlen und damit die Abweisung der Klage erreichen. Ob die Höhe der Zahlungen strittig ist, spielt dafür keine Rolle. Die Strittigkeit ist nur dafür bedeutsam, ob das Gericht darüber gesondert verhandeln und entscheiden muss.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Der Gesetzgeber wollte dem säumigen Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag nachzuzahlen und damit die Abweisung der Klage des Wohnungseigentumsorganisators zu erwirken, auch im Falle des § 24 Abs 4 WEG unabhängig davon einräumen, ob die Höhe der vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer noch zu leistenden Zahlungen strittig ist; letzterer Umstand sollte nur für die Verpflichtung des Gerichtes zur abgesonderten Verhandlung und Beschlußfassung (über die strittige Höhe dieser Zahlungen) von Bedeutung sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083054 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

WEG 1975 §22 Abs1 Z1; WEG 1975 §24 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Verwalter klagt Betriebskosten ein

Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.

günstig für Verwalter Akontozahlungen trotz strittiger Abrechnung

Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.

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