Welche Voraussetzungen hat meine Klage gegen den Bauträger?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Käufer, Bauträger
Sie müssen Wohnungseigentumsbewerber sein, die vereinbarten Zahlungen für Grund-, Bau- und sonstige Kosten bis zur Vollendung der Bauführung geleistet haben und sich auf eine gültige Vereinbarung berufen können, die den Organisator zur Ermöglichung des Wohnungseigentums verpflichtet. Dazu muss er säumig geworden sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.07.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und dass der Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden ist (so schon 5 Ob 62/93).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083164 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 92/17s, 20.07.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §23 Abs1; WEG 1975 §23 Abs2 Z2; WEG 1975 §25
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