Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 92/17s

Worum es ging: Muss ich beweisen, dass der Bauträger zu spät ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur zum Teil. Als Wohnungseigentumswerber müssen Sie nur jene Umstände beweisen, die von außen erkennbar und nachprüfbar sind. Für alles, was allein im Bereich des Organisators liegt, trifft Sie diese Beweislast nicht.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Werden Sie und der Haftpflichtversicherer gemeinsam belangt, bilden Sie in solchen Fällen eine einheitliche Partei, und ein Rechtsmittel des einen wirkt auch für den anderen, sofern der Haftungsgrund derselbe ist. Schritte, die nur einen betreffen, etwa ein Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Ruhensvereinbarung, wirken hingegen nur für diesen.

Nein. Wenn mehrere Wohnungseigentumsbewerber aufgrund je eigener Verträge gemeinsam klagen, wird jeder Anspruch für sich beurteilt. Sie stehen nur äußerlich zusammen im selben Verfahren; ihre Ansprüche hängen vom jeweiligen Vertrag und vom jeweiligen Verhalten der Beteiligten ab.

Nein. Müssen mehrere gemeinsam klagen oder geklagt werden, hat der Schritt eines Einzelnen gegen den Willen der anderen keine Wirkung. Anerkennt einer, während ein anderer die Abweisung beantragt, darf kein Anerkenntnisurteil ergehen; auch ein Versäumungsurteil ist dann unzulässig. Bei widersprechenden Erklärungen zählt jene, die für alle am günstigsten ist.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Nein. Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit, ist das nie anfechtbar, auch nicht mit dem Einwand, es liege ein schwerer Verfahrensfehler oder eine Verletzung zwingenden Rechts vor. Nur der Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit ist unter engen Voraussetzungen bekämpfbar.

Grundlage Ihres Anspruchs als Wohnungseigentumsbewerber ist, dass der Wohnungseigentumsorganisator säumig geworden ist. Erst seine Säumnis eröffnet Ihnen den gesetzlichen Anspruch.

Sie müssen Wohnungseigentumsbewerber sein, die vereinbarten Zahlungen für Grund-, Bau- und sonstige Kosten bis zur Vollendung der Bauführung geleistet haben und sich auf eine gültige Vereinbarung berufen können, die den Organisator zur Ermöglichung des Wohnungseigentums verpflichtet. Dazu muss er säumig geworden sein.

Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.

Gehört eine Liegenschaft mehreren Miteigentümern, gelten sie in Bezug auf das Ganze als eine einzige Person. Wollen Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung oder Räumlichkeit durchsetzen, müssen Sie daher gegen alle gemeinsam vorgehen; sie bilden eine einheitliche Streitpartei.

Wenn Sie die Eintragung Ihres Anteils und Ihres Wohnungseigentums durchsetzen wollen, brauchen Sie einen Titel gegen alle Miteigentümer der Liegenschaft. Sie müssen daher alle Miteigentümer gemeinsam klagen.

Ja. Wenn Sie beim Kauf eines Liegenschaftsanteils schriftlich zugesagt haben, der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, treffen Sie besondere Treuepflichten gegenüber allen anderen Käufern mit derselben Zusage. Sie alle sind Bewerber um Wohnungseigentum und durch das gemeinsame Interesse verbunden, es an ihren Objekten auch zu erhalten.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 361 JN § 45 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 43 ZPO Art. 14 ZPO § 477 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 12.815 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Geschäftszahl

5Ob92/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* S* G*, 2. Dipl.-Ing. D* G*, beide *, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, 3. G* L*, 4. D* L*, beide *, 5. M* L*, 6. Dr. P* H*, beide *, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. N*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Zustimmung und Einverleibung (35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2016, GZ 35 R 123/16x-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 16. März 2016, GZ 6 C 191/15s-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail