Worauf muss meine Klage auf Wohnungseigentum gerichtet sein?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer
Nach der älteren Auslegung galt die Vorgabe, dass Wohnungseigentum nur an allen dafür geeigneten Objekten begründet werden darf, für die Klage des Wohnungseigentumsbewerbers nicht. Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 müssen Sie als Bewerber dagegen grundsätzlich eine Klage einbringen, die auf die Begründung von Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft gerichtet ist.
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Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
§ 3 Abs 2 WEG 2002 ist einschränkend so auszulegen, dass er im Falle von Klagen nach § 43 WEG 2002 nicht zur Anwendung gelangt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Novellierung des § 43 Abs 1 WEG 2002 durch die WRN 2006 muss der Wohnungseigentumsbewerber nunmehr grundsätzlich eine „Gesamtbegründungsklage" einbringen, deren Ziel die Begründung von Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft iSd § 3 Abs 2 WEG ist.OGH 5 Ob 224/08i, 13.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118483 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 171/17h, 23.10.2017
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- WEG 2002 § 43 · Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
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