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Wer entscheidet über die Höhe der Rücklage im Haus?

betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Darüber entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, ebenso über ein Darlehen für größere Erhaltungsarbeiten und über Vorschusszahlungen. Das gilt auch für eine Erhöhung oder Senkung des Rücklagenbetrags. Das Gericht anrufen kann nur die Minderheit, nicht die Mehrheit.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083184 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

WEG 1975 §14 Abs1 Z2; WEG 1975 §14 Abs1 Z3; WEG 1975 §15 Abs1 Z2; WEG 1975 §15 Abs1 Z3; WEG 1975 §16 Abs1

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