Darf die Rücklage für ein anderes Haus verwendet werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 2 WEG 2002 zählt sämtliche Möglichkeiten einer Ein- oder Zuordnung von Teilen des Gesamtobjekts taxativ auf. Maßgeblich für den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft.OGH 5 Ob 201/09h, 11.02.2010
- Hier: Benützungsregelung.OGH 5 Ob 146/03m, 08.07.2003
- Hier: § 19 WEG 1975OGH 5 Ob 265/97z, 16.09.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082696 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
- OGH 5 Ob 110/16m, 11.07.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 49/16s, 14.06.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.