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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 161/19s

Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil mein Fall falsch beurteilt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Darüber entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer, ebenso über ein Darlehen für größere Erhaltungsarbeiten und über Vorschusszahlungen. Das gilt auch für eine Erhöhung oder Senkung des Rücklagenbetrags. Das Gericht anrufen kann nur die Minderheit, nicht die Mehrheit.

Der Verwalter hat sich an allgemeine Vorgaben und an einzelne Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu halten. Das gilt auch bei den gewöhnlichen Verwaltungsangelegenheiten. Die Grenze liegt dort, wo ein Mehrheitsbeschluss offensichtlich gesetzwidrig ist.

Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.

Ja, vorerst schon. Die von der Mehrheit beschlossene oder, solange es keinen Beschluss gibt, vom Verwalter festgesetzte Höhe der Rücklage bindet auch die Minderheit. Sie können das Gericht anrufen, doch gilt die Festsetzung so lange weiter, bis das Gericht sie herabsetzt; die Herabsetzung wirkt nur für die Zukunft. Rückwirkend dürfen Beiträge nicht festgesetzt werden.

Die Rücklage ist keinem bestimmten Zweck mehr fest gewidmet. Sie darf für alle Aufwendungen der Liegenschaft verwendet werden, die über die alltägliche Gebarung des Verwalters hinausgehen. Dazu zählt auch, größere Finanzierungslücken zu überbrücken, die durch zahlungsunfähige Miteigentümer entstehen.

Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Die Mehrheit darf einen Beschluss über die laufende Verwaltung auch dann durchsetzen, wenn er anfechtbar ist oder bereits angefochten wurde. Die Fragen, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind, werden nicht vorweg als Vorfrage geprüft. Geklärt werden muss nur, ob der Beschluss überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 ZPO § 50 ZPO § 508 ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.726 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob161/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der EZ * KG *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. R*, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG, Wien, wegen 16.764,43 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 2019, GZ 13 R 78/19i-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2019, GZ 3 Cg 50/18x-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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