Bekomme ich Zinsen von den eingeklagten Zinsen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit (das heißt Zustellung der Klage an die beklagte Partei ‑ § 232 ZPO) beginnen können sollte, wenn die Voraussetzungen dafür ‑ fällige Zinsen, die eingeklagt werden ‑ erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten.OGH 10 Ob 16/13w, 23.07.2013
- Das österreichische Recht knüpft den Anspruch auf Zinseszinsen an eine ausdrückliche Vereinbarung.OGH 1 Ob 83/01i, 17.08.2001
- Ablehnung von Schwimann/Harrer, ABGB V § 1333 Rz 7, der - ohne nähere Begründung - "Klagsbehändigung" in § 3 lit b RGBl 1868/62 als Überreichung der Klage bei Gericht versteht.OGH 4 Ob 84/97z, 22.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 1 Ob 155/20f, 02.03.2021
Genannte Normen
ZinsenG §2; ZinsenG §3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie den höheren Wert eines späteren Zeitpunkts fordern, können Sie die Zinsen davon nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt verlangen. Beides zusammen würde Sie doppelt begünstigen.
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.