Bekomme ich auch die Verzugszinsen vom Mitschuldner zurück?
günstig für Mitschuldner betrifft Mitschuldner, Schädiger, Geschädigte, Versicherer
Nein. Wenn Sie als einer von mehreren Schädigern geklagt wurden und Zinsen wegen verspäteter Zahlung leisten mussten, können Sie diese Zinsen von den anderen nicht zurückverlangen. Die Zinsen sind keine unmittelbare Folge der Schädigung, sondern treffen nur denjenigen, der selbst gemahnt oder geklagt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 14.10.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die vom Schädiger, der zunächst vom Geschädigten geklagt wurde, geleisteten Verzugszinsen sind nicht regreßfähig. Bei derartigen Solidarschuldverhältnissen wirken nämlich der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv. Die Verzugszinsen sind aber keine unmittelbare Folge der deliktischen Schädigung, sondern bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat. Durch die Klage wird der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen einen anderen in Gang gesetzt und entsteht daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur für den Belangten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verzugszinsen und KostenOGH 8 Ob 139/82, 01.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 126/20y, 14.10.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 896
- ABGB § 1302
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
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