Bekomme ich mehr als die gesetzlichen Zinsen bei später Zahlung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Vereinbarung, die ohne sachliche Rechtfertigung über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026
- Aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein.OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025
- Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.OGH 2 Ob 36/23t, 21.03.2023
- Hier: Verbandsprozess.OGH 2 Ob 36/23t, 21.03.2023
- Hier: Reparaturkostenzuschuss.OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre.OGH 1 Ob 157/19y, 25.09.2019
- Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken.OGH 3 Ob 46/19i, 23.05.2019
- Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte.OGH 6 Ob 114/17h, 29.08.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/23g, 30.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 14/18h, 14.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1293
- ABGB § 1294
- ABGB § 1324
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie den höheren Wert eines späteren Zeitpunkts fordern, können Sie die Zinsen davon nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt verlangen. Beides zusammen würde Sie doppelt begünstigen.
Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.