Bekomme ich wenigstens die Zinsen meiner zu frühen Zahlung?
günstig für Erwerber betrifft Wohnungskäufer, Erwerber, Bauträger
Ist die Zahlung inzwischen fällig geworden, können Sie das Geld selbst nicht mehr zurückfordern. Die Zinsen, die bis zum Eintritt der Fälligkeit aufgelaufen sind, können Sie aber weiterhin verlangen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Erwerber den Vertrag nicht rückabwickeln möchte, steht einem Schadenersatzanspruch aufgrund verfrühter Auszahlungen durch den Treuhänder nicht entgegen. Auch der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist von einem Rücktritt des Erwerbers oder Bauträgers vom Bauträgervertrag unabhängig.OGH 6 Ob 173/18m, 25.10.2018
- Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen des Erwerbers ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Weiterleitung durch den Treuhänder (und nicht der Zahlung an den Treuhänder) abzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder vom Bauträger bestellt wurde und Rechtsanwalt oder Notar ist.OGH 8 Ob 121/18d, 24.10.2018
- Die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung beginnt mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber.OGH 8 Ob 121/18d, 24.10.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129152 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 10 Ob 29/24y, 09.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 7/21x, 11.03.2021, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
BTVG §14
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