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Erben meine Kinder das Recht an der Genossenschaftswohnung?

günstig für Erbe betrifft Erben, Genossenschaftsmitglieder, Mieter, Bauvereinigungen
Beim unverbindlichen Nutzungsvertrag richtete sich die Stellung der Erben nach der Satzung der Genossenschaft. Anders liegt es, wenn der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte; dann gilt diese Regel nicht uneingeschränkt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Es bestanden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1940 verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der bauausführenden Genossenschaft und dem die Wohnung oder das Haus nutzenden Mitglied. Hinsichtlich des grundsätzlich unverbindlichen Nutzungsvertrages richtete sich die Stellung der Erben beim Tode des Nutzungsberechtigten nach der Satzung der Genossenschaft. Diese für den Nutzungsvertrag im engeren Sinn vertretene Auffassung kann jedoch nicht uneingeschränkt auf jene Fälle angewendet werden, in denen der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083324 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

WGG 1940 §7

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