OGH 5 Ob 4/17z
Worum es ging: Muss das Gericht den neuen Eigentümer selbst ins Verfahren einbeziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.
Ein Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft. Sie sind dem Verfahren nötigenfalls sogar von Amts wegen als Beteiligte beizuziehen.
In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.
Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
Beim unverbindlichen Nutzungsvertrag richtete sich die Stellung der Erben nach der Satzung der Genossenschaft. Anders liegt es, wenn der Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt seines Todes bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der genutzten Liegenschaft hatte; dann gilt diese Regel nicht uneingeschränkt.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Nein. Ihre Stellung als Partei in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hängt daran, dass Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Geht das Eigentum über, scheiden Sie aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein; ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 19.03.2015, 16 Msch 5/13k-18 idF des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 24. November 2015
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 09.08.2016, 1 R 171/16b
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 56 WEG 2002 § 58c ZPO § 234
Entscheidungstext
37 Absätze, 14.457 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob4/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der 1. zu AZ 16 Msch 5/13k des Bezirksgerichts Innsbruck antragstellenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der 2. zu AZ 26 Msch 7/13b des Bezirksgerichts Innsbruck antragstellenden Partei Verlassenschaft nach Dr. H*, vertreten durch Dr. T*, als Verlassenschaftskurator, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *, EZ 601 KG * W*, darunter die Antragsgegnerin N*, vertreten durch Prader, Ortner, Fuchs, Wenzl Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen §§ 52 Abs 1 Z 1, 9 Abs 2 iVm § 56 Abs 1 WEG über die Revisionsrekurse beider antragstellenden Parteien gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. August 2016, GZ 1 R 171/16b, 1 R 172/16z, 1 R 278/15m-39, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. März 2015, GZ 16 Msch 5/13k-18 idF des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 24. November 2015, GZ 16 Msch 5/13k-29, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden – hinsichtlich der Erstantragstellerin als unzulässig – zurückgewiesen.
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