Was passiert, wenn alle Richter meines Gerichts befangen sind?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Ein anderes Gericht wird bei einer Einzelrichtersache erst dann bestimmt, wenn bei allen Richtern des Gerichtshofs ein Hinderungsgrund vorliegt. Sonst muss der Personalsenat den Personalstand so ausschöpfen, dass das angerufene Gericht arbeiten kann. Tut er das nicht, können daraus Amtshaftungsansprüche entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 14.03.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN.OGH 8 Nc 2/24x, 14.03.2024
- Amtswegige Delegation ist daher nur zulässig, wenn so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist.OGH 8 Nda 2/98, 16.04.1998
- Hier: Abgelehnter Rechtsmittelsenat ist nach der Geschäftsverteilung gleichzeitig Ablehnungsantrag, wobei Vertretungsregeln fehlen.OGH 5 Nd 531/76, 19.10.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Nc 2/24x, 14.03.2024
Im Gesetz
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