Kann ich als Einzelner eine beschlossene Sanierung verhindern?
betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Nein. Das Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers besteht nur dazu, Erhaltungsarbeiten zu bewirken, nicht dazu, sie zu verhindern oder aufzuschieben. Die Aufzählung dieser Rechte im Gesetz ist abschließend; Voraussetzung für den Gang zum Gericht ist die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
§ 13a Abs 1 WEG enthält eine taxative Aufzählung. Ein Individualrecht gemäß § 13a Abs 1 Z 1 WEG besteht nur für die Bewirkung, nicht auch für die Verhinderung oder Aufschiebung von Erhaltungsarbeiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten.OGH 5 Ob 212/13g, 20.05.2014
- Mit § 30 Abs 1 WEG 2002 wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.OGH 5 Ob 212/13g, 20.05.2014
- Durch den klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 Z 5 WEG wird das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt.OGH 5 Ob 21/10i, 22.06.2010
- Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung.OGH 5 Ob 21/10i, 22.06.2010
- Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch die Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit.OGH 5 Ob 42/09a, 01.09.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 30 Abs 1 WEG 2002 schafft ein Individualrecht zur Bewirkung, aber nicht zur Verhinderung oder Aufschiebung der Durchführung gefasster Beschlüsse.OGH 5 Ob 42/09a, 01.09.2009
- Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b).OGH 5 Ob 246/08z, 04.11.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 115/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 129/15d, 25.01.2016
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Erhaltungsarbeiten gegen den Mehrheitswillen
Wohnungseigentum · Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten im Wohnungseigentum
Wohnungseigentum · Einzelner Eigentümer erzwingt Erhaltungsarbeiten
Wohnungseigentum · Erhaltungsarbeiten gegen die Mehrheit
Mietrecht · Kein Recht auf Unterlassung von Sanierungen