Kann ich behördlich aufgetragene Arbeiten am Haus allein durchsetzen?
günstig für Mehrheit betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie Erhaltungsarbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses auch gegen den Willen der Mehrheit verlangen. Das gilt aber nicht für Maßnahmen, die den Standard des Hauses verschlechtern. Solche Maßnahmen können Sie selbst dann nicht erzwingen, wenn eine Behörde sie aufgetragen hat.
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Der Verweis auf die vom einzelnen Mit‑ und Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten in § 28 Abs 1 Z 1 WEG betrifft auch „fiktive“ Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 2 Z 4 MRG. Der dort genannte Begriff „Umgestaltung aufgrund öffentlich‑rechtlicher Verpflichtung“ ist jedenfalls für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts dahin einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein Individualrecht des Wohnungseigentümers auf Durchsetzung von – selbst behördlich aufgetragener – Maßnahmen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern, besteht gegen den Mehrheitswillen nicht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133184 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 169/19t, 27.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
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