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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 115/17y

Worum es ging: Lohnt der Rekurs noch, wenn das Verbot abgelaufen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Nein. Das Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers besteht nur dazu, Erhaltungsarbeiten zu bewirken, nicht dazu, sie zu verhindern oder aufzuschieben. Die Aufzählung dieser Rechte im Gesetz ist abschließend; Voraussetzung für den Gang zum Gericht ist die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters.

Der Verwalter hat sich an allgemeine Vorgaben und an einzelne Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu halten. Das gilt auch bei den gewöhnlichen Verwaltungsangelegenheiten. Die Grenze liegt dort, wo ein Mehrheitsbeschluss offensichtlich gesetzwidrig ist.

Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.

Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.

Der Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Eigentümergemeinschaft, sondern auch die des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Was das genau bedeutet, lässt sich allgemein nicht sagen und ergibt sich meist erst aus den Umständen des Einzelfalls.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Nein. Die Pflicht des Verwalters, die gemeinsamen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, ist kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers. Sie können deren Einhaltung daher nicht für sich allein durchsetzen.

Nein. Eine wirksame Weisung an den Verwalter setzt einen förmlich gefassten Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus. Wie dieser Beschluss zu verstehen ist, richtet sich ausschließlich nach dem angeschlagenen Wortlaut.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 381 EO § 394 MRG § 3 MRG § 37 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

58 Absätze, 23.586 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob115/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Sonja Z*, 2. Dkfm. Gerhard S*, 3. Dr. Ursula L*, 4. Dr. Eva K*, 5. Gabriele W*, 6. DI Christian F*, 7. Gabriele F*, 8. Maged I*, 9. Elfriede N*, 10. Erwin N*, 11. DI Andreas D*, 12. Mag. Elfriede K*, 13. DI Christian A*, 14. Mag. Ingrid A*, 15. DI Heinrich B*, 16. DI Dr. Monika H*, 17. Dr. Werner P*, 18. Margit B*, 19. Dr. Susanne H*, 20. Dr. Gregor H*, 21. DI Dagmar H*, 22. Hanna J*, 23. Ing. Peter J*, 24. Helga H*, 25. Josef H*, 26. Mag. Gernot H*, 27. Mag. Karin H*, 28. Mag. Reinhard G*, 29. Josef S*, 30. Maria S*, 31. Patrick A*, 32. Renate A*, 33. DI Wolfgang O*, 34. Mag. Sonja W*, sämtliche vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, 2. Gerhard P*, 3. Jacqeline A*, 4. G*, registrierte Genossenschaft mbH, *, vertreten durch Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, 5. Dr. Elisabeth T*, nunmehr Dr. Peter und Kerstin A*, 6. Michaela G*, 7. Franz H*, 8. Herbert J*, 9. Gunther A*, 10. Dr. Ute S*, 11. Mag. Alexander Z*, nunmehr Mag. Stefan B* und DI Sabine S*, 12. Mag. Helena L*, 13. DI FH Daniel D*, 14. Mag. Silke P*, 17. Dr. Valentin L*, wegen §§ 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 1 und 4 WEG, und einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der Viertantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. März 2017, GZ 38 R 226/16s-26, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 12. April 2017, GZ 38 R 226/16s-29, mit dem der Sachbeschluss und die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Hernals vom 6. Juni 2016, GZ 6 Msch 11/16b-14, bestätigt wurden, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluss wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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