Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 208/24k
Worum es ging: Wie genau muss die Hausverwaltung ihre Abrechnung aufschlüsseln?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Abrechnung muss die einzelnen Geschäfte so darstellen, dass Vertragspartner und Leistung erkennbar sind, und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass Sie sie in einer übersichtlichen Belegsammlung leicht finden. Betriebskosten sind einzeln mit Beleg auszuweisen; eine Gesamtsumme genügt nur bei mehreren kleinen Beträgen für dieselbe Sachposte. Auch Tilgungen, Rücklage, Zinsen, Verwaltungskosten und Erträge sind zahlenmäßig auszuweisen, Abkürzungen müssen verständlich sein.
Der Vermieter muss die Bewirtschaftungskosten nicht nur bekanntgeben, sondern auch nachweisen. Bei Einzelvorschreibung geschieht das durch Vorlage der einzelnen Rechnungsbelege; bei Pauschalvorschreibung dadurch, dass er bis 30. Juni die Abrechnung für das Vorjahr im Haus zur Einsicht auflegt und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege gewährt.
Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.
Entscheidend ist, ob die bisher gelegte Abrechnung es Ihnen ermöglicht zu prüfen, ob der Verwalter rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine neue Abrechnung legen; mit bruchstückhaften Ergänzungen ist es nicht getan.
Abrechnung und Einsicht in die Belege gehören zusammen, weil Sie erst mit den Belegen begründete Einwendungen erheben können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Mieter auch ohne Belegeinsicht in der Lage wären, Einwendungen zu erheben.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.
Es genügt nicht mehr, dass die Abrechnung in sich schlüssig, rechnerisch richtig, vollständig und plausibel ist. Sie muss auch den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Wohnungseigentümer und Hausverwalter entsprechen, und ihr Ergebnis muss das tatsächlich Geschuldete sein. Fragen der inhaltlichen Richtigkeit können Sie daher im Verfahren außer Streitsachen klären lassen.
Die Pflicht zur Rechnungslegung umfasst die ordentliche und richtige Abrechnung samt der Möglichkeit, die Belege einzusehen, und bildet eine Einheit. Deshalb darf das Gericht darüber nicht in Teilentscheidungen absprechen; die Pflicht des Verwalters lässt sich nicht in Teilpflichten zerlegen.
Der Gegner. Weisen Sie in Ihrer Beantwortung des Revisionsrekurses zutreffend darauf hin, dass dieses Rechtsmittel unzulässig ist, stehen Ihnen die Kosten dieses Zwischenstreits zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 21.06.2024, 33 MSch 25/23t-26
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 12.09.2024, 53 R 253/24y-33
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.479 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob208/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. Gemeinnützige W* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Mag. Andreas Köttl, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie 2. sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. September 2024, GZ 53 R 253/24y-33, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. Juni 2024, GZ 33 MSch 25/23t-26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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