Was gehört alles zu einer wirksamen Zustellung?
betrifft Empfänger behördlicher Schreiben, Parteien eines Verfahrens, Vertreter
Eine Zustellung besteht aus zwei Schritten: Zuerst legt die Behörde in einer Verfügung fest, wer Empfänger ist, danach wird das Schriftstück tatsächlich übergeben. Der zweite Schritt führt nur aus, was im ersten festgelegt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, der Zustellverfügung und dem eigentlichen Zustellvorgang, besteht. Erstere ist von der Behörde zu treffen und hat ua den Empfänger festzulegen; der "eigentliche Zustellvorgang" führt die Zustellverfügung aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde, als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist.OGH 8 Ob 50/12d, 30.05.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 30/25k, 02.04.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ZustG §1; ZustG §7
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