Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 30/25k
Worum es ging: Kann ich eine Eintragung anfechten, wenn nur mein Vertrag betroffen ist?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Wenn ein Bevollmächtigter mit ausreichender Vollmacht auftritt, muss der Beschluss ihm zugestellt werden, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Eine Zustellung an Sie selbst ist dann wirkungslos und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.
Eine Zustellung besteht aus zwei Schritten: Zuerst legt die Behörde in einer Verfügung fest, wer Empfänger ist, danach wird das Schriftstück tatsächlich übergeben. Der zweite Schritt führt nur aus, was im ersten festgelegt wurde.
Wenn Sie den Akt einsehen, ersetzt das keine ordentliche Zustellung. Ein Fehler bei der Zustellung wird nur dann geheilt, wenn derjenige, der das Schriftstück tatsächlich bekommen hat, in der Verfügung des Gerichts ausdrücklich als Empfänger genannt war.
Empfänger ist nicht, für wen das Schriftstück inhaltlich gedacht war, sondern wen die Behörde in ihrer Verfügung als Empfänger angegeben hat. Wurde dort die falsche Person genannt, kann dieser Fehler nicht nachträglich geheilt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 05.12.2024, 55 R 111/24p
Zitierte Paragrafen
ABGB § 810 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 118 GBG 1955 § 119 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 62 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.882 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Geschäftszahl
5Ob30/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers D*, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Dr. Madeleine Danner LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Dezember 2024, AZ 55 R 111/24p, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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