Reicht es, wenn ich den Akt selbst eingesehen habe?
betrifft Parteien eines Verfahrens, Beschuldigte, Vertreter
Wenn Sie den Akt einsehen, ersetzt das keine ordentliche Zustellung. Ein Fehler bei der Zustellung wird nur dann geheilt, wenn derjenige, der das Schriftstück tatsächlich bekommen hat, in der Verfügung des Gerichts ausdrücklich als Empfänger genannt war.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
1. Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung.
2. Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam.OGH 3 Ob 128/18x, 14.08.2018
- Es genügt nicht, daß dem Empfänger eine Ausfertigung, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, von einer anderen Person zugemittelt wurde.OGH 7 Ob 504/92, 30.01.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083711 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 30/25k, 02.04.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 80 · Anzeige- und Anhalterecht
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