Werden die Heizkosten nach Wohnfläche oder Nutzfläche aufgeteilt?
betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen, Konsument
Fällt Ihre Wohnung wegen der Übergangsbestimmung noch unter das ältere Recht, werden die Bewirtschaftungskosten und die Kosten des Betriebs gemeinschaftlicher Anlagen wie die Heizkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt, nicht nach den Nutzflächen. Eine Terrasse zählt dabei nicht zur Wohnfläche.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ist infolge der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG der § 14 Abs 1 WGG 1979 nicht anwendbar, gelten die Bestimmungen des WGG 1940, und sind Bewirtschaftungskosten im allgemeinen, und Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlage (zB Heizkosten) nach dem Verhältnis der "Wohnflächen" auf die einzelnen Mieter aufzuteilen (und nicht nach "Nutzflächen").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Terrasse fällt nicht unter den Begriff der Wohnfläche nach § 10 Abs 3 WGGDV 1940.OGH 5 Ob 433/97f, 11.11.1997
- Daher Aufteilung zu sechzig von Hundert nach dem Verbrauch, zu vierzig von Hundert nach dem Nutzflächenbegriff des WGG 1940.OGH 5 Ob 3/88, 20.12.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083869 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 5 Ob 18/18k, 12.06.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 37/16a, 14.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
WGG 1979 §39 Abs8; WGG 1940 §7; WGG 1940 §8; WGG 1940 §9; WGG 1940 §10; WGG 1940 §11; WGG 1940 §12; WGG 1940 §13; WGG 1940 §14
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