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Wie werden die Betriebskosten in meiner Genossenschaftswohnung aufgeteilt?

betrifft Mieter, Genossenschaftsmieter, Bauvereinigungen, Vermieter
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen richtet sich Ihr Anteil an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis Ihrer Nutzfläche zur Nutzfläche aller vermieteten oder dafür geeigneten Wohnungen und Räume des Hauses. Was als Haus gilt, sagt das Gesetz selbst nicht. Dafür kann auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren Regel im Mietrecht zurückgegriffen werden.

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Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2014)

Nach § 16 Abs 1 WGG bestimmt sich der Anteil eines Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstands zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses. Das WGG definierte den Begriff „Haus“ selbst nicht. § 16 Abs 1 WGG regelt vergleichbar § 17 Abs 1 MRG grundsätzlich die Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Jedenfalls soweit es den gesetzlichen Nutzflächenschlüssel betrifft, kann zur Definition des auch in § 16 WGG verwendeten Begriffs „Hauses“ auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 17 MRG zurückgegriffen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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