Darf die Genossenschaft die Kosten anders als nach Fläche aufteilen?
günstig für Bauvereinigung betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Abweichungen sind bei einzelnen Kostenarten und bei gemeinschaftlichen Anlagen nach den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten zulässig, außerdem durch eine schriftliche Vereinbarung der Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Eine solche Vereinbarung ist nicht auf die Betriebskosten beschränkt, darf aber insgesamt nur umverteilen und nicht verteuern.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 16 Abs 3 WGG ermöglicht der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Abs 1 auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd § 2 Abs 8 WEG 2002 des Miet‑ oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet‑ oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen.OGH 5 Ob 135/14k, 26.09.2014
- § 16 Abs 5 Z 1 WGG idF seit dem 3. WÄG ermöglicht der Bauvereinigung, eine konkrete Vereinbarung darüber zu treffen, dass bestimmte Objekte bis zu einem gewissen Ausmaß bei der Berechnung des (Nutzflächen-)Verteilungsschlüssels zu berücksichtigen sind.OGH 5 Ob 155/08t, 26.08.2008
- § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG erlaubte ausdrücklich eine einvernehmliche Abweichung vom Nutzflächenschlüssel; dies auch als Vereinbarung über sämtliche Betriebskosten. Infolge des Kostendeckungsprinzips des § 12 Abs 1 WGG darf es bei der Vereinbarung eines anderen Aufteilungsschlüssels insgesamt nicht zu einer Erhöhung, sondern nur zu einer Umverteilung der Kosten kommen. Die Definition der Nutzfläche des § 17 Abs 2 MRG ist dann nicht anzuwenden. Eine im Rahmen des § 14 Abs 1 WGG idF vor dem 3. WÄG getroffene Vereinbarung kann nicht gegen § 21 Abs 1 Z 1 WGG verstoßen.OGH 5 Ob 121/04m, 15.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 107/17x, 20.11.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1; WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1
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