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Darf die Genossenschaft die Kosten anders als nach Fläche aufteilen?

günstig für Bauvereinigung betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Abweichungen sind bei einzelnen Kostenarten und bei gemeinschaftlichen Anlagen nach den unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten zulässig, außerdem durch eine schriftliche Vereinbarung der Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Eine solche Vereinbarung ist nicht auf die Betriebskosten beschränkt, darf aber insgesamt nur umverteilen und nicht verteuern.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten. Diese beiden abweichenden Schlüssel sind auseinanderzuhalten. Eine Vereinbarung gemäß § 14 Abs 1 WGG aF ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt. Hier: Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Terrassen für den Aufteilungsschlüssel mit einem Drittel ihrer Fläche mitberücksichtigt wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1; WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1

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