Zählen Kosten einer Anlage am Nachbargrund zu den Aufwendungen?
betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Nachbarn
Ja. Der Begriff der Aufwendungen für die Liegenschaft ist weit zu verstehen. Auch Kosten einer Anlage auf dem Nachbargrundstück, die beiden Liegenschaften zugutekommt, gehören dazu, soweit sie nach einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Ihrer Liegenschaft zu tragen sind.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der in § 19 Abs 1 WEG verwendete Begriff der "Aufwendungen für die Liegenschaft" ist im weiten Sinn zu verstehen. Auch die Aufwendungen für eine auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage, die sowohl der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft als auch dieser Nachbarliegenschaft zugutekommt, sind, soweit sie auf Grund der Vereinbarung zwischen den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften von den Eigentümern der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft zu tragen sind, unter § 19 Abs 1 (Z 1) WEG zu subsumieren.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
Genannte Normen
WEG 1975 §19 Abs1 Z1
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