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Gilt ein Brief als zugestellt, wenn nur die E-Mail verschickt wurde?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Bankkunde
Nein. Postanschrift und E-Mail-Adresse sind zwei ganz verschiedene Zustellwege. Will sich ein Unternehmen darauf berufen, dass eine Erklärung als zugegangen gilt, muss es an beide zuletzt bekannt gegebenen Adressen zustellen, wenn beide der Abwicklung des Vertrags gedient haben oder dienen sollen. Eine Klausel, die dem Unternehmen die freie Wahl lässt, ist unzulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 21.04.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Bei der Anschrift und der E‑Mail‑Adresse handelt es sich um zwei grundverschiedene Zustellmöglichkeiten. Will der Unternehmer die Zugangsfiktion in Anspruch nehmen, muss er an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekannt gegebenen (Arten von) Adressen die Zustellung veranlassen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Gerichtsstand über Verweiskette

Die Schriftform ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn der Vertrag auf ein Angebot verweist und erst dieses Angebot ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel hinweist. Der Hinweis muss aber so deutlich sein, dass eine Partei ihm bei normaler Sorgfalt nachgehen kann. Außerdem muss feststehen, dass die Bedingungen mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind.

günstig für Unternehmer Dreijahresfrist bei Geschäftsforderungen

Nein. Die kurze Frist von drei Jahren gilt für Forderungen eines Betriebs auf Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Arbeiten. Will das Unternehmen dagegen einen Teil der eigenen Leistung zurück, weil es zu viel geliefert hat, gilt diese kurze Frist nicht.

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