Gilt eine Zustellung an meine Nachsendeadresse als wirksam?
betrifft Empfänger, Beklagte, Konsumenten, Unternehmer
Ja, wenn Sie den Nachsendeauftrag selbst erteilt haben. Grundsätzlich darf nur dort zugestellt werden, wo Sie wohnen, arbeiten oder Ihre Geschäftsräume haben. Haben Sie die Nachsendeadresse aber selbst bestimmt, müssen Sie sich eine dortige Zustellung zurechnen lassen, und erwachsene Personen, die dort wohnen oder arbeiten und die Sendung annehmen, gelten als taugliche Ersatzempfänger.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 27.02.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG erfüllt. Demnach darf an der Nachsendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst bestimmten Nachsendeadresse keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG, dann ist der Empfänger an die von ihm selbst geschaffene Fiktion einer Abgabestelle insoweit gebunden, dass er sich eine seinem Wunsch gemäß an der Nachsendeadresse bewirkte Zustellung auch zurechnen lassen muss. Sorgt er dafür, dass die Zustellung an der Nachsendeadresse durch die Anwesenheit dort wohnender oder arbeitender, zur Übernahme bereiter, erwachsener Personen gewährleistet ist, so sind diese ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 16 Abs 2 ZustG als taugliche Ersatzempfänger anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch im Rahmen eines Nachsendeauftrags kann eine Zustellung nur an einer tauglichen Abgabestelle erfolgen.OGH 1 Ob 3/17y, 27.02.2017
- Alleine durch die Erteilung eines Nachsendeauftrags an eine nicht als Abgabestelle genutzte Nachsendeadresse wird keine „fiktive“ Abgabestelle begründet.OGH 10 Ob 69/15t, 15.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 3/17y, 27.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZustG §2 Z5; ZustG §16 Abs2; ZustG §18 Abs1 Z1; ZustG §2 Z4
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