OGH 5 Ob 4/21f
Worum es ging: Ab wann läuft meine Frist bei einem hinterlegten Brief?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein hinterlegter Brief gilt an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals zur Abholung bereitliegt. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Einspruch beginnt erst am Tag danach zu laufen. Haben Sie die Sendung schon vor Beginn der Abholfrist tatsächlich erhalten, zählt der Tag, an dem sie Ihnen zugekommen ist.
Ja, wenn der Brief noch an diesem Tag zur Abholung bereitlag, etwa ab vierzehn Uhr beim Postamt. Entscheidend ist immer der Tag, an dem die Sendung erstmals abgeholt werden kann. Kann sie nicht ausgefolgt werden, weil der Empfänger nicht lesbar ist, liegt sie nicht zur Abholung bereit.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 07.07.2020, 6 Msch 11/19w-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.11.2020, 40 R 248/20x-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 54 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.133 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Geschäftszahl
5Ob4/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. F*****, 2. E***** GmbH, *****, 3. Mag. (FH) G*****, alle vertreten durch die Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Antragsgegner, diese teilweise vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG iVm § 24 Abs 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 2020, GZ 40 R 248/20x-25, mit dem der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 7. Juli 2020, GZ 6 Msch 11/19w-19, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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