Warum gilt meine Ansteckung im Beruf nicht als Berufskrankheit?
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Bei Infektionskrankheiten ist der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besonders schwer nachzuweisen. Das Gesetz stellt deshalb auf bestimmte Unternehmen ab, in denen die Beschäftigten der Ansteckungsgefahr in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, kann nur der Gesetzgeber.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, obliegt nur dem Gesetzgeber.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufzählung von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG umfasst infolge teleologischer Reduktion nicht solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist.OGH 10 ObS 97/25z, 21.10.2025
- Es ist davon auszugehen, dass die typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 bei generell-abstrakter Betrachtung darauf zurückzuführen ist, dass diese in den besagten Einrichtungen mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt sind, wobei es zu dieser Exposition nicht etwa nur im Zuge des unmittelbaren Patientenkontakts kommt; vielmehr führt schon der bloße Umstand, dass sich (infizierte) Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten, dazu, dass (auch nicht zum medizinischen Personal zählende) Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit kontaminierten Gegenständen und Flächen sowie infektiösen Aerosolen in Berührung kommen.OGH 10 ObS 114/24y, 19.11.2024
- Hier: Teilnahme an einer Tagung in einem Therapiezentrum ohne unmittelbaren Kontakt zu Patienten.OGH 10 ObS 114/24y, 19.11.2024
- Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall.OGH 10 ObS 85/23g, 16.01.2024
- Hier: Infektionskrankheit COVID-19 ist kein Arbeitsunfall.OGH 10 ObS 68/23g, 16.01.2024
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- Ob eine teleologische Reduktion hinsichtlich jener (ganz eindeutigen) Fälle, bei denen der Betroffene dem Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt ist, angezeigt ist, muss im konkreten Fall nicht entschieden werden.OGH 10 ObS 39/23t, 21.11.2023
- Auf Basis des Gesetzeswortlauts genießen grundsätzlich alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz. Dieses Ergebnis steht einer teleologischen Reduktion nicht generell entgegen.OGH 10 ObS 39/23t, 21.11.2023
- Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin.OGH 10 ObS 39/23t, 21.11.2023
- Hier: COVID-19-Infektion eines Nachhilfelehrers.OGH 10 ObS 149/22t, 21.02.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 10 ObS 64/25x, 10.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASVG Anl1 Nr38
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