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Warum gilt meine Ansteckung im Beruf nicht als Berufskrankheit?

günstig für Versicherungsträger betrifft Arbeitnehmer, Beamte, Versicherte, Pflegekräfte
Bei Infektionskrankheiten ist der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besonders schwer nachzuweisen. Das Gesetz stellt deshalb auf bestimmte Unternehmen ab, in denen die Beschäftigten der Ansteckungsgefahr in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, kann nur der Gesetzgeber.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, obliegt nur dem Gesetzgeber.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

ASVG Anl1 Nr38

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