Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 ObS 64/25x
Worum es ging: Ist es zulässig, dass meine Krankheit nicht anerkannt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dieselbe Krankheit bei manchen Berufsgruppen als Berufskrankheit gilt und bei anderen nicht. Im entschiedenen Fall betraf das eine Hepatitis B bei einem Zollbeamten.
Bei Infektionskrankheiten ist der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besonders schwer nachzuweisen. Das Gesetz stellt deshalb auf bestimmte Unternehmen ab, in denen die Beschäftigten der Ansteckungsgefahr in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Den Kreis der geschützten Unternehmen oder Personen zu erweitern, kann nur der Gesetzgeber.
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Die europäischen Regeln für Menschen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf stimmen die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten nur aufeinander ab, sie vereinheitlichen sie nicht. An welche Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss geknüpft wird, bleibt daher dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Fehlt eine inländische Bestimmung, die einen Vorschuss auch bei bloßer Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen vorsieht, scheitert der Antrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2025, 8 Rs 85/24i-47
Zitierte Paragrafen
ASVG § 175 ASVG § 177 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.176 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Geschäftszahl
10ObS64/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2025, GZ 8 Rs 85/24i-47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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