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Reicht eine andere Auslegung, um die Entscheidung zu bekämpfen?

betrifft Erben, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Nein. Es genügt nicht, Gründe für eine andere mögliche Auslegung vorzutragen. Sie müssten darlegen, dass die Auslegung des Gerichtes bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (61 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Bildet eine Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinn des § 16 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen sollen, es müsste vielmehr dargetan werden, dass jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085615 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 61.

Im Gesetz

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