OGH 5 Ob 8/17p
Worum es ging: Wann tritt der Vorkaufsfall ein, wenn eine Genehmigung fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten noch auf eine notwendige Genehmigung wartet, etwa nach einem Grundverkehrsgesetz, tritt der Vorkaufsfall nicht ein. Erst danach beginnt für Sie die Zeit zu laufen. Dasselbe gilt für einen Vorpachtfall.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.
Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Nein. Es genügt nicht, Gründe für eine andere mögliche Auslegung vorzutragen. Sie müssten darlegen, dass die Auslegung des Gerichtes bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 03.06.2016
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 13.10.2016, 32 R 77/16y
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Geschäftszahl
5Ob8/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W*, geboren am 24. März 1965, *, vertreten durch Waitz Obermühlner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts und Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Oktober 2016, AZ 32 R 77/16y, mit dem infolge Rekurses der Einschreiterin Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister Mag. W*, vertreten durch Hengstschläger Lindner Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 3. Juni 2016, TZ 2872/2016 abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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