Darf ein Gesellschafter mitstimmen, wenn es um ihn selbst geht?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ein allgemeines Stimmverbot bei Interessenkonflikten kennt das GmbH-Recht nicht. Es gibt aber gesetzlich festgelegte Fälle: Wer über ein mit ihm selbst geschlossenes Geschäft oder über seine eigene Entlastung abstimmen soll, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Geschäft für die Gesellschaft günstig wäre. Ist ein Gesellschafter ausgeschlossen, entscheidet die Mehrheit der übrigen Abstimmenden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.09.2020 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 39 Abs 4 GmbHG kann auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind.OGH 6 Ob 191/18h, 21.11.2018
- Die Stimmverbote greifen bei den im Gesetz festgelegten Interessenkonflikten als starre Schranke ein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gesellschaftsinterne Willensbildung tatsächlich beeinträchtigt wäre.OGH 6 Ob 191/18h, 21.11.2018
- Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht.OGH 6 Ob 88/13d, 28.08.2013
- Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst § 39 Abs 4 GmbHG auch den Entlastungsbeschluss.OGH 6 Ob 88/13d, 28.08.2013
- Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bewirkt, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann.OGH 6 Ob 88/13d, 28.08.2013
- Hier: Dass im vorliegenden Fall die Einforderung der Stammeinlage nur mehr bei einem Gesellschafter in Betracht kam, vermag an der Gültigkeit der angeführten Grundsätze nichts zu ändern.OGH 6 Ob 23/13w, 20.03.2013
- Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. Dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen.OGH 6 Ob 23/13w, 20.03.2013
- Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd § 39 Abs 4 GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann.OGH 6 Ob 169/09k, 19.03.2010
- Die Frage, ob und wie der Anspruch des Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot.OGH 6 Ob 169/09k, 19.03.2010
- Bei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll.OGH 6 Ob 49/09p, 18.09.2009
- Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (analoge Anwendung des § 39 Abs 4 GmbHG).OGH 6 Ob 139/06v, 12.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
Genannte Normen
GmbHG §39
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Stimmrecht des Miteigentümers
Gesellschaftsrecht · Treuepflicht bei der Abstimmung
Gesellschaftsrecht · Einheitliche Ausübung des Stimmrechts
Wohnungseigentum · Stimmrechtsausschluss bei wirtschaftlicher Nähe
Gesellschaftsrecht · Ausschluss eines Gesellschafters