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Darf ein Gesellschafter mitstimmen, wenn es um ihn selbst geht?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ein allgemeines Stimmverbot bei Interessenkonflikten kennt das GmbH-Recht nicht. Es gibt aber gesetzlich festgelegte Fälle: Wer über ein mit ihm selbst geschlossenes Geschäft oder über seine eigene Entlastung abstimmen soll, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Geschäft für die Gesellschaft günstig wäre. Ist ein Gesellschafter ausgeschlossen, entscheidet die Mehrheit der übrigen Abstimmenden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.09.2020 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1995)

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

GmbHG §39

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